genehmigen
genehmigen (Deutsch)
BearbeitenPerson | Wortform | |||
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Präsens | ich | genehmige | ||
du | genehmigst | |||
er, sie, es | genehmigt | |||
Präteritum | ich | genehmigte | ||
Konjunktiv II | ich | genehmigte | ||
Imperativ | Singular | genehmige! | ||
Plural | genehmigt! | |||
Perfekt | Partizip II | Hilfsverb | ||
genehmigt | haben | |||
Alle weiteren Formen: Flexion:genehmigen
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Worttrennung:
- ge·neh·mi·gen, Präteritum: ge·neh·mig·te, Partizip II: ge·neh·migt
Aussprache:
- IPA: [ɡəˈneːmɪɡn̩]
- Hörbeispiele: genehmigen (Info), genehmigen (Info), genehmigen (Info)
- Reime: -eːmɪɡn̩
Bedeutungen:
- [1] insbesondere von behördlicher Seite erlauben, gestatten, akzeptieren, bewilligen
- [2] umgangssprachlich, scherzhaft, reflexiv: sich erlauben, etwas zu sich zu nehmen oder allgemein etwas zu genießen
- [3] Zivilrecht: nachträglich seine Zustimmung erteilen
Herkunft:
- Genehmigen trat an die Stelle des älteren Ausdrucks (für) genehm halten. Möglicherweise ist es eine aus der Amtssprache stammende Verdeutschung des französischen Wortes agréer → fr[1] (annehmen, gutheißen, zulassen).[2]
Beispiele:
- [1] Das Ordnungsamt hat die Sanitärräume in diesem Restaurant nicht genehmigt.
- [1] Der Anbau einer neuen Werkshalle wurde vom Bauamt nicht genehmigt.
- [2] Nach dem Essen habe ich mir noch ein Eis genehmigt.
- [2] Heute haben wir uns mehr Zigaretten als gewöhnlich genehmigt.
- [3] Ein Rechtsgeschäft, das ein Minderjähriger ohne Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters tätigt, wird wirksam, wenn der gesetzliche Vertreter es genehmigt.
Redewendungen:
Wortbildungen:
Übersetzungen
Bearbeiten [1] insbesondere von behördlicher Seite erlauben, gestatten, akzeptieren, bewilligen
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[2] ?
[3] Zivilrecht: nachträglich seine Zustimmung erteilen
- [1] Jacob Grimm, Wilhelm Grimm: Deutsches Wörterbuch. 16 Bände in 32 Teilbänden. Leipzig 1854–1961 „genehmigen“
- [1] Uni Leipzig: Wortschatz-Portal „genehmigen“
- [1, 2] Digitales Wörterbuch der deutschen Sprache „genehmigen“
- [1, 2] Wissenschaftlicher Rat der Dudenredaktion, Annette Klosa u. a. (Herausgeber): Duden, Deutsches Universalwörterbuch. 4. Auflage. Dudenverlag, Mannheim/Leipzig/Wien/Zürich 2001, ISBN 3-411-05504-9 , „genehmigen“, Seite 630
- [3] § 184 BGB
Quellen:
- ↑ Wolfgang Pfeifer et al.: Etymologisches Wörterbuch des Deutschen. 8. Auflage. Deutscher Taschenbuch Verlag, München 2005, ISBN 3-423-32511-9 , unter „genehm“, Seite 423
- ↑ LEO Französisch-Deutsch, Stichwort: „agréer“