Arbeitsrecht (Deutsch)

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Singular Plural
Nominativ das Arbeitsrecht die Arbeitsrechte
Genitiv des Arbeitsrechtes
des Arbeitsrechts
der Arbeitsrechte
Dativ dem Arbeitsrecht
dem Arbeitsrechte
den Arbeitsrechten
Akkusativ das Arbeitsrecht die Arbeitsrechte

Worttrennung:

Ar·beits·recht, Plural: Ar·beits·rech·te

Aussprache:

IPA: [ˈaʁbaɪ̯t͡sˌʁɛçt]
Hörbeispiele:   Arbeitsrecht (Info)

Bedeutungen:

[1] Recht: die Gesamtheit aller Rechtsnormen, die das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber regeln (Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Streik)

Abkürzungen:

[1] bisweilen fachsprachlich: ArbR

Herkunft:

Zusammensetzung aus den Substantiven Arbeit und Recht mit dem Fugenelement -s. Als eigenständiges Rechtsgebiet seit dem 19. Jahrhundert[1][2] (Arbeitsschutzgesetzgebung, beginnend mit dem Verbot der Kinderarbeit in Preußen, seit 1839, Aufhebung des Koalitions- und Streikverbots in der Gewerbeordnung des Reichs von 1869/1871[3]). So bezeichnet aber erst seit der Weimarer Republik.[1]

Oberbegriffe:

[1] Privatrecht, teilweise auch (Arbeitsschutzrecht): Öffentliches Recht

Unterbegriffe:

[1] Arbeitskampfrecht, Arbeitsschutz, Arbeitsschutzrecht, Individualarbeitsrecht, kollektives Arbeitsrecht, Streikrecht, Tarifvertragsrecht

Beispiele:

[1] „Auf die aus dem 19. Jahrhundert überkommene bedrängende Arbeiterfrage, ausgehend vom offenkundigen Defizit an Gleichheit und Teilhabe für die Mehrheit der Bevölkerung, gab es zwei politische Antworten: die kommunistische Revolution nach den Lehren von Marx oder eine Rechtsreform mit Einführung des Arbeitsrechts.“[1]
[1] „Arbeitsrecht ist das Sonderrecht der abhängigen Arbeitnehmer. So sieht es die übliche Definition. … Arbeitsrecht gerade der abhängigen Arbeitnehmer weist auf unerledigte Emanzipationsprozesse (‚Abhängigkeit‘) und verrät in der terminologischen Rollenvertauschung (der ‚Arbeitnehmer‘ nimmt nicht, sondern gibt, der ‚Arbeitgeber‘ gibt nicht, sondern nimmt Arbeit im Sinne von Leistung) die gesellschaftlichen Machtverhältnisse solcher Abhängigkeit (der ‚Arbeitnehmer‘ nimmt, der ‚Arbeitgeber‘ gibt Arbeit im Sinne von Arbeitsgelegenheit).“[4]
[1] „Das Reich hat die Gesetzgebung über: … 9. das Arbeitsrecht, die Versicherung und den Schutz der Arbeiter und Angestellten sowie den Arbeitsnachweis; …“[5]
[1] „Für alle Angestellten, Arbeiter und Beamten ist ein einheitliches Arbeitsrecht zu schaffen. Im Rahmen dieses Arbeitsrechts können Gesamtvereinbarungen nur zwischen den Gewerkschaften und den Unternehmungen oder ihren Vertretungen abgeschlossen werden. Sie schaffen verbindliches Recht, das grundsätzlich nur zugunsten der Arbeitnehmer abbedungen werden kann.“[6]

Charakteristische Wortkombinationen:

[1] Arbeits- und Sozialrecht: arbeits- und sozialrechtliche Regelungen als eine Einheit verstanden, oft aus der Sicht von Privatrechtlern betrachtet
[1] europäisches Arbeitsrecht: das Arbeitsrecht der Europäischen Union, das, abweichend von der Systematik des deutschen Rechts, auch das europäische Sozialrecht umfasst
[1] Fachanwalt für Arbeitsrecht: Rechtsanwalt, der auf Arbeitsrecht spezialisiert ist
[1] Individualarbeitsrecht: das Recht des Arbeitsvertrags
[1] kollektives Arbeitsrecht: das Recht, das zwischen den Parteien eines Tarifvertrags gilt und das die Tarifverträge und den Arbeitskampf, den Streik regelt

Wortbildungen:

arbeitsrechtlich, Arbeitsrechtler, Arbeitsrechtsexperte

Übersetzungen

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[1] Wikipedia-Artikel „Arbeitsrecht
[1] Digitales Wörterbuch der deutschen Sprache „Arbeitsrecht
[1] Uni Leipzig: Wortschatz-PortalArbeitsrecht
[1] The Free Dictionary „Arbeitsrecht
[1] Duden online „Arbeitsrecht

Quellen:

  1. 1,0 1,1 1,2 Klaus Adomeit, in: Peter Hanau, Klaus Adomeit: Arbeitsrecht. 12., neubearbeitete Auflage. 2000. Rn. 2.
  2. Hans Brox, Bernd Rüthers: Arbeitsrecht. 13. Auflage 1997. Rn. 1b.
  3. Thomas Nipperdey: Deutsche Geschichte. 1866–1918. Band I. Arbeitswelt und Bürgergeist. 1990. Broschierte Sonderausgabe 1998. Seite 358 ff., 358, 364.
  4. Rudolf Wiethölter: Wirtschafts- und Arbeitsrecht. XV. Arbeitsvertragsrecht. In: Ders. (Hrsg.). Rechtswissenschaft. Funk-Kolleg. Fischer-Bücherei. Oktober 1968. S. 281.
  5. Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919. Artikel 7.
  6. Verfassung des Landes Hessen vom 29. Oktober 1946. Artikel 29.

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Anagramme: Richterstabe