Kontratabularersitzung
Kontratabularersitzung (Deutsch)
BearbeitenSingular | Plural | |
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Nominativ | die Kontratabularersitzung | die Kontratabularersitzungen |
Genitiv | der Kontratabularersitzung | der Kontratabularersitzungen |
Dativ | der Kontratabularersitzung | den Kontratabularersitzungen |
Akkusativ | die Kontratabularersitzung | die Kontratabularersitzungen |
Worttrennung:
- Kon·t·ra·ta·bu·lar·er·sit·zung, Plural: Kon·t·ra·ta·bu·lar·er·sit·zun·gen
Aussprache:
- IPA: [kɔntʁatabuˈlaːɐ̯ʔɛɐ̯ˌzɪt͡sʊŋ]
- Hörbeispiele: Kontratabularersitzung (Info)
Bedeutungen:
- [1] deutsches Zivilrecht: Erwerb des Eigentums an einem Grundstück durch denjenigen, der das Grundstück 30 Jahre in Eigenbesitz gehabt hat, unter der Voraussetzung, dass entweder niemand oder ein Nichteigentümer im Grundbuch eingetragen ist oder der eingetragene Eigentümer verstorben oder verschollen ist und seit 30 Jahren keine Eintragung im Grundbuch vorgenommen wurde, die dessen Zustimmung bedurft hätte, so dass ein Ausschließungsbeschluss erwirkt werden kann und der Besitzer sich das Grundstück anzueignen berechtigt ist (§ 927 BGB, §§ 442–445 FamFG)
Sinnverwandte Wörter:
Gegenwörter:
- [1] Ersitzung[2], Mobiliarersitzung
Oberbegriffe:
- [1] Ersitzung[1]
Beispiele:
- [1] „Die Kontratabularersitzung ist an enge Voraussetzungen geknüpft, die sich in den Fällen des § 927 Abs. 1 S. 1 und Abs. 1 S. 3 unterscheiden.“[1]
Übersetzungen
Bearbeiten [1] ?
- [1] Wikipedia-Artikel „Kontratabularersitzung“
- [1] Klaus Vieweg/Almuth Werner: Sachenrecht, 4. Auflage, 2010, § 6, Rdnr. 10
Quellen:
- ↑ Klaus Vieweg/Almuth Werner: Sachenrecht, 4. Auflage, 2010, § 6, Rdnr. 10