verfassungskräftig (Deutsch)

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Positiv Komparativ Superlativ
verfassungskräftig
Alle weiteren Formen: Flexion:verfassungskräftig

Worttrennung:

ver·fas·sungs·kräf·tig, keine Steigerung

Aussprache:

IPA: [fɛɐ̯ˈfasʊŋsˌkʁɛftɪç], [fɛɐ̯ˈfasʊŋsˌkʁɛftɪk]
Hörbeispiele:   verfassungskräftig (Info),   verfassungskräftig (Info)

Bedeutungen:

[1] Recht: in der Verfassung enthalten, vorgeschrieben; durch die Verfassung

Synonyme:

[1] verfassungsrechtlich

Beispiele:

[1] „Danach konnten die Beihilfeberechtigten […] keinen verfassungskräftigen Vertrauensschutz für ihre Erwartung in Anspruch nehmen […]“[1]
[1] „Die Vorschrift nimmt damit nicht nur unmittelbar auf die in § 246 Abs. 1 HGB enthaltenen Anforderungen an die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit des Jahresabschlusses, sondern auch auf das verfassungskräftig verfestigte Transparenz- und Publizitätsgebot des Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG Bezug, dessen Konkretisierung und Verwirklichung das Parteiengesetz zu dienen bestimmt ist.“[2]
[1] „Eine verfassungskräftige Gegenposition zum Abgeordnetenstatus bildet auch die Arbeitsfähigkeit anderer Verfassungsorgane. So darf die Inanspruchnahme des Fragerechts nicht zu einem die Regierungsarbeit erheblich beeinträchtigenden Arbeitsaufwand führen.“[3]
[1] „Ein Beispiel hierfür bildet die Bestimmung Berlins als Bundeshauptstadt, die zunächst nur durch einfaches Gesetz erfolgt war, durch die Föderalismusnovelle aber verfassungskräftig festgelegt worden ist“[4]
[1] „Nach Art. 34 S. 2 GG bleibt ‚bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit (des Amtsträgers) der Rückgriff vorbehalten‘. Damit ist der Amtsträger bei leichter Fahrlässigkeit gegen den Rückgriff verfassungskräftig geschützt.“[5]

Charakteristische Wortkombinationen:

[1] verfassungskräftig garantiert/gewährleistet/geschützt/verankert/verbürgt; ein verfassungskräftiges Erfordernis/Gebot; ein verfassungskräftiger Anspruch/Grundsatz; eine verfassungskräftige Garantie/Vorgabe

Übersetzungen

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[1]

Quellen:

  1. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13.11.1990, 2 BvF 3/88 (via juris) = BVerfGE 83, 89 – Hundert-Prozent-Grenze.
  2. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 17.06.2004, 2 BvR 383/03 (via juris) = BVerfGE 111, 54 – Parteienfinanzierung X.
  3. Morlok in Dreier, Grundgesetz-Kommentar, Bd. 2., 3. Aufl. 2015, Art. 38 Rn. 168.
  4. Jörn Ipsen, Staatsrecht I, 30. Aufl. 2018, S. 166.
  5. Medicus/Lorenz, Schuldrecht II, 18. Aufl. 2018, S. 526.