Begehungshandlung
Begehungshandlung (Deutsch)
BearbeitenSingular | Plural | |
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Nominativ | die Begehungshandlung | die Begehungshandlungen |
Genitiv | der Begehungshandlung | der Begehungshandlungen |
Dativ | der Begehungshandlung | den Begehungshandlungen |
Akkusativ | die Begehungshandlung | die Begehungshandlungen |
Worttrennung:
- Be·ge·hungs·hand·lung, Plural: Be·ge·hungs·hand·lun·gen
Aussprache:
- IPA: [bəˈɡeːʊŋsˌhandlʊŋ]
- Hörbeispiele: Begehungshandlung (Info)
Bedeutungen:
- [1] Recht, Rechtsphilosophie: rechtlicher Handlungstyp, bei dem eine bestimmte Handlung begangen werden soll oder muss (und nicht eine bestimmte Handlung unterlassen werden soll oder muss)
Herkunft:
- Determinativkompositum aus den Substantiven Begehung und Handlung sowie dem Fugenelement -s
Gegenwörter:
Oberbegriffe:
- [1] Handlung
Beispiele:
- [1] „[…] um der Pflicht, meine Schulden zurückzuzahlen, zu genügen, muß ich eine Handlung vom Typ einer Begehungshandlung unternehmen, d.h. ich muß etwas tun und eben nicht etwas unterlassen.“[1]
- [1] „Die Verpflichtung zum Schadenersatze setzt eine Begehungshandlung voraus, doch kann die Handlung auch eine solche sein, welche bloß mittelbar Schaden bringt […]“[2]
Übersetzungen
Bearbeiten [1] ?
- [1] Wolfgang Kerstin; Fernuniversität Hagen, Fakultät für Kultur- und Sozialwissenschaften, Institut für Philosophie (Herausgeber): Kants Rechts-, Staats- und Geschichtsphilosophie. 1. Auflage. Fernuniversität Hagen, Hagen 2009, Seite 30 , dort eine Einführung von „Begehungs- und Unterlassenshandlungen“ anhand des Kantischen Rechtsprinzips
Quellen:
- ↑ Wolfgang Kerstin; Fernuniversität Hagen, Fakultät für Kultur- und Sozialwissenschaften, Institut für Philosophie (Herausgeber): Kants Rechts-, Staats- und Geschichtsphilosophie. 1. Auflage. Fernuniversität Hagen, Hagen 2009, Seite 30
- ↑ Eduard Siebenhaar (Herausgeber): Das Bürgerliche Gesetzbuch für das Königreich Sachsen: Nebst der Publikationsverordnung vom 2. Januar 1863: Mit einem ausführlichen alphabetischen Wort- und Sachregister. Roßberg, Leipzig 1863, Seite 65 , Artikel „Schadenszufügung“