Begehungshandlung (Deutsch)

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Singular Plural
Nominativ die Begehungshandlung die Begehungshandlungen
Genitiv der Begehungshandlung der Begehungshandlungen
Dativ der Begehungshandlung den Begehungshandlungen
Akkusativ die Begehungshandlung die Begehungshandlungen

Worttrennung:

Be·ge·hungs·hand·lung, Plural: Be·ge·hungs·hand·lun·gen

Aussprache:

IPA: [bəˈɡeːʊŋsˌhandlʊŋ]
Hörbeispiele:   Begehungshandlung (Info)

Bedeutungen:

[1] Recht, Rechtsphilosophie: rechtlicher Handlungstyp, bei dem eine bestimmte Handlung begangen werden soll oder muss (und nicht eine bestimmte Handlung unterlassen werden soll oder muss)

Herkunft:

Determinativkompositum aus den Substantiven Begehung und Handlung sowie dem Fugenelement -s

Gegenwörter:

[1] Unterlassungshandlung

Oberbegriffe:

[1] Handlung

Beispiele:

[1] „[…] um der Pflicht, meine Schulden zurückzuzahlen, zu genügen, muß ich eine Handlung vom Typ einer Begehungshandlung unternehmen, d.h. ich muß etwas tun und eben nicht etwas unterlassen.“[1]
[1] „Die Verpflichtung zum Schadenersatze setzt eine Begehungshandlung voraus, doch kann die Handlung auch eine solche sein, welche bloß mittelbar Schaden bringt […]“[2]

Übersetzungen

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[1] Wolfgang Kerstin; Fernuniversität Hagen, Fakultät für Kultur- und Sozialwissenschaften, Institut für Philosophie (Herausgeber): Kants Rechts-, Staats- und Geschichtsphilosophie. 1. Auflage. Fernuniversität Hagen, Hagen 2009, Seite 30, dort eine Einführung von „Begehungs- und Unterlassenshandlungen“ anhand des Kantischen Rechtsprinzips

Quellen:

  1. Wolfgang Kerstin; Fernuniversität Hagen, Fakultät für Kultur- und Sozialwissenschaften, Institut für Philosophie (Herausgeber): Kants Rechts-, Staats- und Geschichtsphilosophie. 1. Auflage. Fernuniversität Hagen, Hagen 2009, Seite 30
  2. Eduard Siebenhaar (Herausgeber): Das Bürgerliche Gesetzbuch für das Königreich Sachsen: Nebst der Publikationsverordnung vom 2. Januar 1863: Mit einem ausführlichen alphabetischen Wort- und Sachregister. Roßberg, Leipzig 1863, Seite 65, Artikel „Schadenszufügung“