weiterversichern (Deutsch) Bearbeiten

Verb Bearbeiten

Person Wortform
Präsens ich versichere weiter
du versicherst weiter
er, sie, es versichert weiter
Präteritum ich versicherte weiter
Konjunktiv II ich versicherte weiter
Imperativ Singular versicher weiter!
versichere weiter!
Plural versichert weiter!
Perfekt Partizip II Hilfsverb
weiterversichert haben
Alle weiteren Formen: Flexion:weiterversichern

Worttrennung:

wei·ter·ver·si·chern, Präteritum: ver·si·cher·te wei·ter, Partizip II: wei·ter·ver·si·chert

Aussprache:

IPA: [ˈvaɪ̯tɐfɛɐ̯ˌzɪçɐn]
Hörbeispiele:   weiterversichern (Info)

Bedeutungen:

[1] auch reflexiv: eine Versicherung aufrechterhalten; in einer (gesetzlichen) Krankenkasse verbleiben, obwohl die Bedingungen aktuell nicht mehr zutreffen, zum Beispiel, weil mehr als die Beitragsbemessungsgrenze verdient wird

Herkunft:

Derivation (Ableitung) zum Verb versichern mit dem Derivatem weiter-

Beispiele:

[1] „Personen, die aus der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz ausscheiden, können sich und ihre mitversicherten Familienangehörigen, solange sie ihren Wohnsitz im Inland haben und nicht nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversichert sind, weiterversichern, wenn sie in den vorangegangenen zwölf Monaten mindestens 26 Wochen oder unmittelbar vorher mindestens sechs Wochen nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz krankenversichert waren.“[1]
[1] Natürlich muss Ihre letzte Krankenkasse Sie in diesem Fall weiterversichern, aber Sie müssen natürlich auch die entsprechenden Beiträe entrichten.

Charakteristische Wortkombinationen:

[1] sich freiwillig weiterversichern, einen Arbeitnehmer weiterversichern

Wortbildungen:

Weiterversicherung

Übersetzungen Bearbeiten

[*] Digitales Wörterbuch der deutschen Sprache „weiterversichern
[*] Online-Wortschatz-Informationssystem Deutsch „weiterversichern
[*] Lexikon ACIO zu Krankenversicherungen, Stichwort Weiterversicherung
[1] Pensionsversicherungsanstalt zum Stichwort Weiterversicherung

Quellen:

  1. GSVG - Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz: § 8 GSVG Weiterversicherung. Abgerufen am 9. April 2021.