Verfassungsschutz (Deutsch)

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Singular Plural
Nominativ der Verfassungsschutz
Genitiv des Verfassungsschutzes
Dativ dem Verfassungsschutz
dem Verfassungsschutze
Akkusativ den Verfassungsschutz

Worttrennung:

Ver·fas·sungs·schutz, kein Plural

Aussprache:

IPA: [fɛɐ̯ˈfasʊŋsˌʃʊt͡s]
Hörbeispiele:   Verfassungsschutz (Info)

Bedeutungen:

[1] Gesamtheit aller Maßnahmen zum Schutz der durch die Verfassung festgelegten Ordnung
[2] kurz für: Landes- beziehungsweise Bundesamt für Verfassungsschutz, einer Behörde, die sich um den Schutz der Verfassung [1] bemüht

Herkunft:

Determinativkompositum aus den Substantiven Verfassung und Schutz mit dem Fugenelement -s

Synonyme:

[2] Bundesamt für Verfassungsschutz, Landesamt für Verfassungsschutz

Beispiele:

[1]
[2] „Am Mittag kommt das Gremium zur Kontrolle der Nachrichtendienste in geheimer Sitzung zusammen, um sich erneut mit den Pannen von Polizei und Verfassungsschutz bei der Aufklärung der Neonazi-Mordserie zu beschäftigen.“[1]
[2] „Die Fangruppe »Faust des Ostens« wird vom Verfassungsschutz als rechtsextrem eingestuft.“[2]
[2] „Das dortige Oberverwaltungsgericht hat am Montag geurteilt, dass der Verfassungsschutz die AfD als rechtsextremen Verdachtsfall beobachten und die Öffentlichkeit darüber informieren darf. Das Vorgehen des Inlandsgeheimdienstes sei nach dem Verfassungsschutzgesetz erforderlich und geboten.“[3]

Wortbildungen:

[1] Verfassungsschutzbericht, Verfassungsschutzgesetz, Verfassungsschützer

Übersetzungen

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[1] Wikipedia-Artikel „Verfassungsschutz
[2] Wikipedia-Artikel „Bundesamt für Verfassungsschutz
[*] Digitales Wörterbuch der deutschen Sprache „Verfassungsschutz
[*] Uni Leipzig: Wortschatz-PortalVerfassungsschutz
[1, 2] The Free Dictionary „Verfassungsschutz
[1, 2] Duden online „Verfassungsschutz

Quellen:

  1. Benjamin Schulz: Rechtsextreme horteten mehr als 800 Waffen. In: Spiegel Online. 30. November 2011, ISSN 0038-7452 (URL, abgerufen am 3. Dezember 2011).
  2. Walter Wüllenweber: Timo – ein deutscher Terrorist. In: Stern. Nummer Heft 10, 2017, Seite 42–47, Zitat Seite 44.
  3. Umgang mit Urteil: Krah will nicht mehr kandidieren. In: taz.de. ISSN 2626-5761 (URL, abgerufen am 14. Mai 2024).