Urkundsperson (Deutsch) Bearbeiten

Substantiv, f Bearbeiten

Singular Plural
Nominativ die Urkundsperson die Urkundspersonen
Genitiv der Urkundsperson der Urkundspersonen
Dativ der Urkundsperson den Urkundspersonen
Akkusativ die Urkundsperson die Urkundspersonen

Worttrennung:

Ur·kunds·per·son, Plural: Ur·kunds·per·so·nen

Aussprache:

IPA: [ˈuːɐ̯kʊnt͡spɛʁˌzoːn]
Hörbeispiele:   Urkundsperson (Info)

Bedeutungen:

[1] fachsprachlich: Beamter oder sonstige besonders beauftragte Person mit der Berechtigung, öffentliche Beurkundungen oder Beglaubigungen durchzuführen

Herkunft:

Determinativkompositum aus dem Substantiv Urkunde, dem Fugenelement -s und dem Substantiv Person

Beispiele:

[1] „Die Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde ist befugt, Unterschriften oder Handzeichen auf Vorsorgevollmachten oder Betreuungsverfügungen öffentlich zu beglaubigen.“[1]
[1] „Beurkundungen und Beglaubigungen für Zwecke des Personenstandswesens werden im Standesamt nur von hierzu bestellten Urkundspersonen (Standesbeamten) vorgenommen.“[2]
[1] „Soweit für öffentliche Beurkundungen neben dem Notar auch andere Urkundspersonen oder sonstige Stellen zuständig sind, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes [...] entsprechend.“[3]
[1] „Urkunden, welche im Geltungsbereich dieses Gesetzes von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form auf Papier oder elektronisch errichtet sind (öffentliche Urkunden), begründen vollen Beweis dessen, was darin von der Behörde amtlich verfügt oder erklärt, oder von der Behörde oder der Urkundsperson bezeugt wird.“[4]
[1] „Die Urkundsperson ist für die öffentliche Beurkundung und Beglaubigung zuständig.“[5]

Übersetzungen Bearbeiten

[1] Wikipedia-Artikel „Urkundsperson

Quellen:

  1. § 6 Abs. 2 Satz 1 BtBG (Deutschland).
  2. § 2 Abs. 1 Satz 1 PStG (Deutschland).
  3. § 1 Abs. 2 BeurkG (Deutschland).
  4. § 292 Abs. 1 Satz 1 ZPO (Österreich).
  5. § 3 Abs. 1 BeurG (Schweiz (Aargau)).