Strafbefehl
Strafbefehl (Deutsch)
BearbeitenSingular | Plural | |
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Nominativ | der Strafbefehl | die Strafbefehle |
Genitiv | des Strafbefehles des Strafbefehls |
der Strafbefehle |
Dativ | dem Strafbefehl dem Strafbefehle |
den Strafbefehlen |
Akkusativ | den Strafbefehl | die Strafbefehle |
Worttrennung:
- Straf·be·fehl, Plural: Straf·be·feh·le
Aussprache:
- IPA: [ˈʃtʁaːfbəˌfeːl]
- Hörbeispiele: Strafbefehl (Info)
Bedeutungen:
- [1] deutsches Strafrecht: bei nicht erfolgtem oder nicht rechtzeitigem Einspruch dem rechtskräftigen Urteil gleichstehende richterliche Entscheidung über die Rechtsfolgen eines Vergehens (§§ 407 ff. StPO)
Beispiele:
- [1] „Nach dem Einspruch übernimmt der Strafbefehl die Funktion des Eröffnungsbeschlusses“.[1]
- [1] „Die Staatsanwaltschaft hat gegen den Limburger Bischof Franz-Peter Tebartz-van Elst einen Strafbefehl wegen falscher eidesstattlicher Erklärung in zwei Fällen beantragt.“[2]
Charakteristische Wortkombinationen:
- [1] einen Strafbefehl beantragen, einen Strafbefehl erlassen
Wortbildungen:
Übersetzungen
Bearbeiten- [1] Wikipedia-Artikel „Strafbefehl“
- [1] Digitales Wörterbuch der deutschen Sprache „Strafbefehl“
- [1] The Free Dictionary „Strafbefehl“
- [1] Duden online „Strafbefehl“
- [1] Großes Wörterbuch der deutschen Sprache „Strafbefehl“ auf wissen.de
- [1] wissen.de – Lexikon „Strafbefehl“
- [*] Uni Leipzig: Wortschatz-Portal „Strafbefehl“
Quellen:
- ↑ Werner Beulke: Strafprozessrecht. 11., völlig neu bearbeitete Auflage. C.F. Müller, Heidelberg/München/Landsberg/Frechen/Hamburg 2010, ISBN 978-3-8114-9744-3, Seite 340 (Randziffer 528) .
- ↑ Limburger Bischof: Staatsanwälte beantragen Strafbefehl gegen Tebartz-van Elst. In: Spiegel Online. 10. Oktober 2013, ISSN 0038-7452 (URL, abgerufen am 10. Oktober 2013) .