subjektives öffentliches Recht
subjektives öffentliches Recht (Deutsch)
BearbeitenWorttrennung:
- sub·jek·ti·ves öf·fent·li·ches Recht, Plural: sub·jek·ti·ve öf·fent·li·che Rech·te
Aussprache:
- IPA: [ˌzʊpjɛktiːvəs ˌœfn̩tlɪçəs ˈʁɛçt]
- Hörbeispiele: subjektives öffentliches Recht (Info)
Bedeutungen:
- [1] öffentliches Recht: Rechtsmacht, die einem Einzelnen durch eine Rechtsnorm des öffentlichen Rechts verliehen wird und die bewirkt, dass dieser zur Verfolgung seiner eigenen Interessen vom Staat ein bestimmtes Verhalten verlangen kann; auch möglich ist die Berechtigung des Staates gegenüber dem Bürger oder die gegenseitige Berechtigung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts
Oberbegriffe:
Beispiele:
- [1] Die Klagebefugnis gemäß § 42 II VwGO im Rahmen von Anfechtungs- und Verpflichtungsklage setzt voraus, dass der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder dessen Ablehnung oder Unterlassung in einem subjektiven öffentlichen Recht verletzt zu sein.
- [1] „Subjektive öffentliche Rechte gibt es freilich nicht nur im Verhältnis Bürger-Staat, sondern auch im Verhältnis Staat-Bürger und im Verhältnis der juristischen Personen des öffentlichen Rechts untereinander.“[1]
Übersetzungen
Bearbeiten [1] ?
- [1] wissen.de – Lexikon „subjektives öffentliches Recht“
- [1] Hartmut Maurer: Allgemeines Verwaltungsrecht. 17., überarbeitete und ergänzte Auflage. Verlag C.H. Beck, München 2009, ISBN 978-3-406-57100-8 , § 8 Rn. 2.
Quellen:
- ↑ Hartmut Maurer: Allgemeines Verwaltungsrecht. 17., überarbeitete und ergänzte Auflage. Verlag C.H. Beck, München 2009, ISBN 978-3-406-57100-8 , § 8 Rn. 2.