Fahrschüler
Fahrschüler (Deutsch)
BearbeitenSingular | Plural | |
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Nominativ | der Fahrschüler | die Fahrschüler |
Genitiv | des Fahrschülers | der Fahrschüler |
Dativ | dem Fahrschüler | den Fahrschülern |
Akkusativ | den Fahrschüler | die Fahrschüler |
Worttrennung:
- Fahr·schü·ler, Plural: Fahr·schü·ler
Aussprache:
- IPA: [ˈfaːɐ̯ˌʃyːlɐ]
- Hörbeispiele: Fahrschüler (Info) Fahrschüler (Österreich) (Info)
Bedeutungen:
- [1] Schüler, der öffentliche Verkehrsmittel nutzt, um zu seiner Schule zu kommen
- [2] Anwärter auf eine Fahrerlaubnis/eines Führerscheins für ein (motorbetriebenes) Fahrzeug
Herkunft:
- [1] Determinativkompositum aus dem Stamm des Verbs fahren und dem substantiv Schüler
- [2] Ableitung vom Stamm des Substantivs Fahrschule mit dem Derivatem (Ableitungsmorphem) -er (plus Umlaut)
Gegenwörter:
- [2] Internatszögling
- [2] Fahrlehrer
Weibliche Wortformen:
- [1, 2] Fahrschülerin
Beispiele:
- [1] „»Viele, die bisher mit dem Bus kamen, können nun zur Schule laufen, oder das Fahrrad benutzen.« Entsprechend werden die angestammten Fußgänger zu Fahrschülern.“[1]
- [2] Der Fahrschüler ist durch die Prüfung gefallen, weil er dem Polizisten die Vorfahrt genommen hatte.
- [2] „Dem Fahrschüler sind durch die theoretische und die praktische Ausbildung in der Fahrschule jene Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die es ihm ermöglichen, sich mit einem Kraftfahrzeug im Straßenverkehr vorschriftsgemäß, sicher und umweltbewusst zu verhalten und die ihn in die Lage versetzen, die angestrebte Lenkberechtigung zu erwerben.“[2]
Übersetzungen
Bearbeiten [1] Schüler, der öffentliche Verkehrsmittel nutzt, um zu seiner Schule zu kommen
[2] ?
- [2] Wikipedia-Artikel „Fahrschule“
- [1, 2] Digitales Wörterbuch der deutschen Sprache „Fahrschüler“
- [*] Uni Leipzig: Wortschatz-Portal „Fahrschüler“
- [2] The Free Dictionary „Fahrschüler“
- [1, 2] Duden online „Fahrschüler“
Quellen:
- ↑ Aus Fußgängern werden Fahrschüler - oder umgekehrt. In: Wertheim. Main-Echo, 26. August 2008, abgerufen am 4. Februar 2016.
- ↑ Außer Kraft getretene österreichische Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, § 64b