unbegebbar (Deutsch) Bearbeiten

Adjektiv Bearbeiten

Positiv Komparativ Superlativ
unbegebbar
Alle weiteren Formen: Flexion:unbegebbar

Worttrennung:

un·be·geb·bar, keine Steigerung

Aussprache:

IPA: [ˌʊnbəˈɡeːpbaːɐ̯], [ˈʊnbəˌɡeːpbaːɐ̯]
Hörbeispiele:   unbegebbar (Info),   unbegebbar (Info)
Reime: -eːpbaːɐ̯

Bedeutungen:

[1] Bankwesen: so, dass es nicht übertragen werden kann

Gegenwörter:

[1] begebbar

Beispiele:

[1] „Diese 16 Milliarden M. waren daher unbegebbar. Im Youngplan ist die Privatisierung und Mobilisierung von 660 Millionen M. vorgesehen, die während ihrer Laufzeit von 37 Jahren unter keinen Umständen von Zahlungs- oder Transferaufschub beeinflußt werden können.“[1]
[1] „Der Abschluß einer derartigen hohen Anleihe würde nach Aussage amerikanischer Bankiers die Aussichten für die Mobilisierung fürs erste zerstören, und zwar um so mehr, wenn der Abschluß unter derartigen schweren Bedingungen erfolge, die den deutschen Kredit für geraume Zeit ruinieren und Reparationsbonds unbegebbar machen müßten.“[2]
[1] „Diesem gegenüber erschien der Wechsel immerdar unbegebbar, und wer immer einen Regress nehmen wollte, mußte sich in die Stelle des Remittenten denken, der den Wechsel zur Verfallzeit in seiner Hand haben sollte.“[3]
[1] „Die Kunde von der in Nordamerika ausgebrochenen Krisis machte in England und in ganz Europa die auf die Vereinigten Staaten gezogenen Wechsel natürlich sofort unbegebbar.“[4]
[1] „non-negotiable: nicht übertragbar (negotiierbar, begebbar, verkehrsfähig), unbegebbar.“[5]

Übersetzungen Bearbeiten

Quellen:

  1. M. J. Bonn: Youngplan und Dawesplan. In: Zeitschrift für Politik. 19, 1930, Seite 155.
  2. Kassenkredit des Reichs. 19. Dezember 1929, abgerufen am 23. März 2022.
  3. Carl Einert: Das Wechselrecht, nach dem Bedürfniss des Wechselgeschäfts im neunzehnten Jahrhunderte. F.Ch.W. Vogel, Leipzig 1839, Seite 309.
  4. Gottfried Cohen: Die Handelskrisis in den Jahren 1857 und 1858. In: Unsere Zeit – Jahrbuch zum Conversations-Lexikon, 3. Brockhaus, Leipzig 1859, Seite 171.
  5. von Beseler u. Jacobs-Wüstefeld: Law Dictionary. English – German. 4. Auflage. de Gruyter, Berlin 1986, ISBN 3-11-010429-6, Seite 1112.