Pensionist
Pensionist (Deutsch)
BearbeitenSingular | Plural | |
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Nominativ | der Pensionist | die Pensionisten |
Genitiv | des Pensionisten | der Pensionisten |
Dativ | dem Pensionisten | den Pensionisten |
Akkusativ | den Pensionisten | die Pensionisten |
Worttrennung:
- Pen·si·o·nist, Plural: Pen·si·o·nis·ten
Aussprache:
- IPA: [pɛnzi̯oˈnɪst]
- Hörbeispiele: Pensionist (Info)
- Reime: -ɪst
Bedeutungen:
- [1] nicht mehr erwerbstätige Person, die Leistungen aus einer Altersversorgung bezieht
Sinnverwandte Wörter:
- [1] Deutschland: Pensionär, Rentner
Weibliche Wortformen:
- [1] Pensionistin
Beispiele:
- [1] „Sogar Pensionisten und Lehrer in Elternzeit werden derzeit angeschrieben.“[1]
- [1] „…; die Firma wurde sozial fortschrittlich geführt, da es bereits 1911 einen Betriebsarzt und eine Werksküche gab, Wohnhäuser für Arbeiter errichtet wurden, die Mitarbeiter einen bezahlten Urlaub (maximal vier Wochen) erhielten und Unterstützungseinrichtungen für Pensionisten existierten.“[2]
- [1] „Diese Verordnung regelt mit Wirksamkeit vom 1. September 1933 die Pensionsverhältnisse der Beamten und Beamtenpensionisten beiderlei Geschlechtes und ihrer Hinterbliebenen sowie die Pensionsverhältnisse der Bankgehilfen (Skontisten) und der aus ihrem Stande hervorgegangenen Pensionisten und ihrer Hinterbliebenen für den Bereich der nachbezeichneten Banken (im folgenden „Anstalten“ genannt); …“[3]
Wortbildungen:
Übersetzungen
Bearbeiten [1] nicht mehr erwerbstätige Person, die Leistungen aus einer Altersversorgung bezieht
- [1] Wikipedia-Artikel „Pensionist“
- [1] Digitales Wörterbuch der deutschen Sprache „Pensionist“
- [*] Online-Wortschatz-Informationssystem Deutsch – elexiko „Pensionist“
- [1] The Free Dictionary „Pensionist“
- [1] Duden online „Pensionist“
Quellen:
- ↑ Anna Günther: Ministerium rät angehenden Lehrern vom Gymnasium ab. In: sueddeutsche.de. 2016, ISSN 0174-4917 (URL, abgerufen am 1. April 2016) .
- ↑ Wien Geschichte Wiki: Manner, Version vom 12. Dezember 2014
- ↑ Österreichische Bankpensionsverordnung vom 1. August 1933, Fassung vom 1. April 2016, § 1. (1)