Erbentschlagung (Deutsch)

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Singular Plural
Nominativ die Erbentschlagung die Erbentschlagungen
Genitiv der Erbentschlagung der Erbentschlagungen
Dativ der Erbentschlagung den Erbentschlagungen
Akkusativ die Erbentschlagung die Erbentschlagungen

Nebenformen:

Erbsentschlagung

Worttrennung:

Erb·ent·schla·gung, Plural: Erb·ent·schla·gun·gen

Aussprache:

IPA: [ˈɛʁpʔɛntˌʃlaːɡʊŋ]
Hörbeispiele:   Erbentschlagung (Info)

Bedeutungen:

[1] Verzicht auf den Nachlass einer bestimmten Person

Synonyme:

[1] Erbausschlagung

Beispiele:

[1] „ Dies gilt z.B. für den österreichischen Begriff ‚Erbentschlagung‘, der sich mit dem Begriff des deutschen Terminus ‚Erbsausschlagung‘ deckt.“[1]
[1] „Die Erklärung, durch die jemand zu Gunsten einer anderen Person auf sein Erbrecht verzichtet, bedarf, anders als die bloße Erbentschlagung nach § 805 ABGB, der Annahme und ist im Übrigen sinngemäß wie der Erbschaftskauf nach § 1278 ABGB zu behandeln.“[2]
[1] „Ferner wird ausgeführt, dass die Witwe (nunmehr Alleinerbin) diese Erbentschlagung annahm und …“[3]
[1] „Infolge der Erbentschlagung der beiden Vorerben sei Maria T nunmehr auf Grund des Testamentes zur Erbin des gesamten Nachlasses berufen und daher zur Antragstellung legitimiert.“[4]
[1] „Durch die Erbentschlagung klinkt sich der Erbe erbrechtlich aus.“[5]

Übersetzungen

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Quellen:

  1. Michael Kucharski: Austriazismen im Erb- und Familienrecht. Universität Wien, August 2009, Seite 217, abgerufen am 23. März 2016.
  2. Rechtssatz des österreichschen OGH vom 24. Mai 1967
  3. Berufungsentscheidung des österreichischen Unabhängigen Finanzsenats – Außenstelle Klagenfurt Senat 2 – vom 23. August 2010
  4. Spruch des österreichischen OGH vom 19. Dezember 1979
  5. Werner Kilian, Marcel Gall, Andreas Tschugguel: Vorsorge für den Todesfall: Testament - Schenkung - Bestattung - Verlassenschaftsverfahren (Ausgabe Österreich). Linde, 2013 (Google Books, abgerufen am 25. März 2016)