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Informationen zu dieser Dokumentation
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Beschreibung
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Diese Vorlage dient dazu, Links zu deutschen Gesetzen auf der Seite http://dejure.org/ zu setzen.
Parameter
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Diese Vorlage hat folgende Parameter:
Name Beschreibung Typ Wert
1 Zeichen, das der Nummer des Paragraphen oder Artikels vorangestellt werden sollErläuterung obligatAnmerkung
2 Nummer des Paragraphen/Artikels obligat
Erg Ergänzung, also weitere Angaben wie Absatz, Satz, Nummer, Litera fakultativ
3 Bezeichnung des Gesetzes obligat
Kopiervorlage
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Kopiere mittels Kopieren & Einfügen folgenden Code in den Eintrag und ergänze die Parameter.
{{Ref-dejure|1|2|Erg|3}}
Erläuterung zu {{{1}}}
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Erläuterung der verschiedenen Eingabemöglichkeiten bei Parameter {{{1}}}:

Was für ein Link erzeugt werden soll Was eingegeben wird Was angezeigt wird
Link zu einem einzelnen Paragraphen, z. B. § 1004 BGB {{Ref-dejure|§|1004|BGB}} § 1004 BGB
Link zu einem einzelnen Artikel, z. B. Art. 15 GG {{Ref-dejure|Art.|15|GG}} Art. 15 GG
Link zum ersten Paragraphen von mehreren Paragraphen desselben Gesetzes {{Ref-dejure|§§|19|InsO}} §§ 19
Link zu einem der folgenden Paragraphen von mehreren Paragraphen desselben Gesetzes, der nicht der letzte der zu verlinkenden ist {{Ref-dejure|Mitte|27|InsO}} 27
Link zum letzten der folgenden Paragraphen von mehreren Paragraphen desselben Gesetzes {{Ref-dejure||54|InsO}} 54 InsO
Link zum ersten Artikel von mehreren Artikeln desselben Gesetzes {{Ref-dejure|Artt.|1|EGGmbHG}} Art. 1
Link zu einem der folgenden Artikel von mehreren Artikeln desselben Gesetzes, der nicht der letzte der zu verlinkenden ist {{Ref-dejure|Mitte|2|EGGmbHG}} 2
Link zum letzten der folgenden Artikel von mehreren Artikeln desselben Gesetzes {{Ref-dejure||3|EGGmbHG}} 3 EGGmbHG
Verwendungsbeispiele
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  • Link zu Art. 8 GG
{{Ref-dejure|Art.|8|GG}}
  • Link zu § 995 BGB
{{Ref-dejure|§|995|BGB}}
  • Link zu § 35 I Nr. 6 d BauGB
{{Ref-dejure|§|35|Erg=I Nr. 6 d|BauGB}}
  • Link zu §§ 2 II Nr. 9, 5, 9a II 2 TKG
{{Ref-dejure|§§|2|Erg=II Nr. 9|TKG}}, {{Ref-dejure|Mitte|5|TKG}}, {{Ref-dejure||9a|Erg=II 2|TKG}}
Anmerkung
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Wenn mehrere Paragraphen desselben Gesetzes verlinkt werden sollen, wird nicht vor jedem einzelnen Paragraphen das Zeichen § gesetzt, sondern vor dem ersten Paragraphen steht §§. Diese Angabe wird bei der ersten Verlinkung angegeben (Angabe obligat), bei den nachfolgenden Links, die nicht der letzte Link zum jeweiligen Gesetz sind, wird Mitte angegeben, beim letzten Link bleibt {{{1}}} frei (Nichtangabe obligat).
Bei der Verlinkung von Artikeln verhält es sich ebenso, nur wird beim ersten Link Artt. eingegeben.



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